Gesetze

Religionsunterricht im Grundgesetz

Im Artikel 7 unseres Grundgesetzes ist der Religionsunterricht als einziges Fach explizit genannt.

Art 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. …

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 7

Bremer Klausel

Art. 141 des Grundgesetzes legt fest, wo diese Regelung nicht gilt:

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 141

Das trifft unter anderem für Berlin und Bremen zu, daher der Name „Bremer Klausel“. Es gibt also kein verfassungsrechtliches Gebot, in öffentlichen Berliner Schulen Religionsunterricht zu erteilen. Dennoch verpflichtet das Berliner Schulgesetz alle Schulen, Religionsunterricht anzubieten.

Religionsunterricht im Berliner Schulgesetz

Die spezifische Ausgestaltung ist den Bundesländern überlassen, die dafür Regelungen in ihren Landesverfassungen und Schulgesetzen erlassen sowie Verträge mit Kirchen und Religionsgemeinschaften geschlossen haben. In Berlin ist dies bspw. im §13 des Berliner Schulgesetzes geregelt. Hier finden Sie den Anfang des Paragraphen:

§ 13

Religions- und Weltanschauungsunterricht

(1) Der Religions- und Weltanschauungsunterricht ist Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Als Träger von Religionsunterricht kommen nur solche Vereinigungen in Betracht, die die Gewähr der Rechtstreue und der Dauerhaftigkeit bieten und deren Bestrebungen und Tätigkeiten auf die umfassende Pflege eines religiösen Bekenntnisses ausgerichtet und deren Mitglieder auf dieses Bekenntnis verpflichtet und durch es verbunden sind. …

Berliner Schulgesetz §13

Daneben existieren Verträge des Landes Berlin mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die ihnen unter anderem Schulräume und die Übernahme der Personal­kosten für den Religionsunterricht garantieren.